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KURZZEITKENNZEICHEN-EVB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Beratungsprotokoll

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Kurzzeit-eVB elektronischer Versicherungsbestätigung Versicherungsdoppelkarten für Kurzzeitkennzeichen

1. Der Versicherungsschutz ist ausnahmslos auf die Kfz-Halter-Haftpflicht beschränkt - es wird keine weitere Versicherung angeboten.
2. Versicherungsschutz kann geboten werden für:
1. Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands (Versicherungskarten für Kurzzeitkennzeichen ohne IVK)
2. Ausfuhr von Fahrzeugen aus Deutschland (Versicherungskarten für Kurzzeitkennzeichen mit internationaler Versicherungskarte – IVK ist u.a. in folgenden Ländern gültig: Andorra, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland, Zypern )
Siehe Muster IVK, dort sind alle Länder in denen Versicherungsschutz besteht, aufgelistet.
3. Der Versicherungsnehmer (VN), als Verwender der Versicherungskarte für Kurzzeitkennzeichen, ist mit Namen und vollständiger Adresse zu erfassen. Bei Nachfrage, insbesondere im Schadenfall, haben diese Daten jederzeit zur Verfügung zu stehen und sind der Firma GVA Transit GmbH (im Folgenden: GVA) mitzuteilen. Für den Fall, dass die EVBs an Untervermittler weitergegeben werden, sind diese ebenfalls zu erfassen, wobei sicherzustellen ist, dass diese Geschäftsbedingungen sinngemäß auch für jene bindend gelten, wie ggf. auch für jeden weiteren Zwischenvermittler. Gemäß § 238 HGB Absatz 1 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Es muss somit gewährleistet sein, dass der Lauf der Karte in jedem Fall bis zum Endbezieher/VN nachvollzogen und im Bedarfsfall aufgezeigt werden kann und wir
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Endabnehmer/VN darauf hinzuweisen, dass die persönlichen und vertragsbezogenen Daten zur Vertragsdurchführung und -abwicklung von GVA, gespeichert und verarbeitet sowie an Risikoträger weitergegeben werden. Eine Weitergabe an fremde Dritte erfolgt nicht!
4. In der auf die Versicherungsbestätigung aufgedruckten Bruttoprämie ist die abzuführende Versicherungssteuer bereits enthalten.
5. Eine zeitliche Aneinanderreihung von mehreren Versicherungskarten für ein und dasselbe Kfz oder Kennzeichen gewährten Versicherungsschutzes ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Gültigkeit von 5 Tagen kann jedoch neuer Versicherungsschutz beantragt werden.
6. Durch Vornahme von Ausbesserungen und/oder Änderungen auf den Versicherungskarten verlieren diese ihre Gültigkeit.
7. Die Versicherungskarte für Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Drucksatz von 1 Blatt. Es handelt sich um eine sogenannte Gesamturkunde, ausgestellt durch den Risikoträger; wer diese unbefugt verändert, macht sich gem. § 267 Abs. 1 StGB strafbar.
8. Die Rückgabe der erworbenen Versicherungskarte/ eVB Nummer an die GVA ist möglich sofern die eVB Nummer nicht für eine Zulassung verwendet worden ist. Auch muss die Gültigkeit der eVB Nummer bereits abgelaufen sein. Die zur Rückgabe eingereichten Versicherungskarten sind im vom GVA zur Verfügung gestellten Formular mit allen Daten zu erfassen und an GVA zu senden. Die Erstattung wird auf Basis der ursprünglichen an GVA gezahlten Prämie vorgenommen, etwaige Differenzen aufgrund späterer Prämien- oder Steueranpassungen für einzelne oder alle Karten werden vor Versand der Umtauschkarten in Rechnung gestellt.
9. Die Versicherung für Kurzzeitkennzeichen unterliegt der Versicherungssteuer (gem. § 1 Abs. 1 VersStG). Die Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer ist die dem VN gegenüber auf dem Versicherungsdokument als Entgelt ausgewiesene Prämie für die jeweilige Kurzzeitkennzeichen-Versicherungskarte. In der auf den Versicherungskarten aufgedruckten Brutto-Prämie ist die Versicherungssteuer bereits enthalten. Eine Weitergabe der Versicherungskarte gegen ein Entgelt, das zu einer höheren als von GVA bereits einbehaltenen und abgeführten Versicherungssteuer führt, ist nicht zulässig. Der Vermittler hat GVA ggf. von Steuernachforderungen im Zusammenhang mit vertragswidriger Erhöhung des steuerpflichtigen Versicherungsentgelts freizuhalten.
10. Der Versand der Kurzzeitkennzeichen-Deckungskarte ggf. mit internationaler Versicherungskarte erfolgt per Mail. Der Versand auf dem Postweg ist ausgeschlossen.
11. Reklamationen, insbesondere bezüglich Vollständigkeit der Sendung, sind unverzüglich, spätestens am Werktag nach Eingang der Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
12. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass für die Kurzzeitkennzeichen mit internationaler Versicherungskarte EU (IVK) keine Gewähr übernommen wird, dass die in der internationalen Versicherungskarte genannten Drittländer ein deutsches Kurzzeitkennzeichen zur Aus- bzw. Einreise anerkennen werden (s. auch Passus neben der IVK!)
13. Wir übernehmen keine Haftung wenn es bei Einreise mit einem Kurzzeitkennzeichen aus einem anderen Europäischen Land als Deutschland zu Schwierigkeiten kommt.
14. Bei Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen behält GVA sich vor, den Vertragspartner für etwaige daraus resultierende Schäden haftbar zu machen und von weiterer Belieferung auszuschließen. Gleiches gilt bei Fehlverhalten von Untervermittlern auch für jene.
15. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von GVA, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. GVA bleibt berechtigt, nach ihrer Wahl, den Vertragspartner auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. 16. Die Lieferverträge unterstehen deutschem Recht unter Ausschluss des CSIG.
17. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
18. Sollten einzelne oder mehrere Bestandteile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Ich, als Käufer einer eVB Nummer für Kurzzeitkennzeichen (elektronische Versicherungsbestätigung), wünsche die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung für kurzfristige Zulassungen im Zusammenhang mit Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten von Kraftfahrzeugen.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass Produkte verschiedener Versicherungsgesellschaften angeboten werden. GVA kann selbst auswählen von welcher Gesellschaft das Produkt genutzt wird.

Auf folgende Einschränkungen sowie Versicherungsausschlüsse wird hiermit besonders hingewiesen: - Die Haftpflichtversicherung besteht nur in Höhe der gesetzlich vorgegebenen Mindestdeckungssummen.
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Fahrzeug (Kaskodeckung) und keine Insassenunfallversicherung.
- Versicherungsschutz besteht mit internationaler Versicherungskarte (IVK) in allen darauf aufgeführten Ländern innerhalb des Gültigkeitszeitraums. Wurde die IVK nicht erworben, besteht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den in der Versicherungsbestätigung ausgewiesenen Zeitraum Versicherungsschutz. Der Gültigkeitszeitraum wird durch die Zulassung bei der Zulassungsbehörde festgelegt und beläuft sich auf fünf Kalendertage ab Zulassungstag.
- Die Nutzung des Fahrzeugs zu gewerblichen Zwecken ist nicht versichert (Warentransporte und Personenbeförderung).
- Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass seitens der in der unternationalen Versicherungskarte genannten Drittländer ein deutsches Kurzzeitkennzeichen zur Aus- bzw. Einreise anerkannt wird (gilt für Kurzzeitkennzeichen mit IVK).

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft in der bei Vertragsbeginn gültigen Fassung als vereinbart. Die AKB, auf deren Übergabe zunächst verzichtet wurde, werden auf Wunsch zusammen mit der zusätzlichen Verbraucherinformation und der Information nach der VVG- Informationspflichtverordnung unverzüglich zugesandt.

Rechnungskauf:
Der Kauf auf Rechnung ist ausgeschlossen.


























Auf eine weitergehende Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich verzichtet.

Hinweis: Ich bin darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen.

Durch meine Bestätigung der AGBs erkläre ich, dass ich dieses Protokoll verstanden habe und mit dem Inhalt der Beratung einverstanden bin.